Die Studienplatzklage – In vielen Studiengängen gibt es deutlich mehr Bewerber als Studienplätze. In den medizinischen Fächern (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin) kann derzeit schon ein Notendurchschnitt von schlechter als 1,2 (!) zu einer Absage führen. Bei einer regelmäßigen Wartezeit von mehr als acht Semestern stellt sich für viele Betroffene die Frage nach zusätzlichen Möglichkeiten, den Wunschstudienplatz zeitnah zu erhalten.
Die Studienplatzklage ist eine Möglichkeit mit einer nunmehr 40-jährigen Tradition. Mit ihr wird in einem gerichtlichen Verfahren die Aufnahmekapazität einer staatlichen Bildungseinrichtung (Universität, Fachhochschule) überprüft mit dem Ziel, zusätzliche, noch ungenutzte Studienplätze aufzudecken. Diese Studienplätze werden in der Regel unabhängig von Abiturdurchschnittsnote und Wartezeit vergeben.
Unsere Kanzlei – Mit der BORSBACH | HERZ – Rechtsanwälte GbR steht Ihnen ein erfahrenes Team mit mehr als 12 Jahren Erfahrung im Einklagen von Studienplätzen zur Verfügung. Unsere Kanzlei ist bundesweit im Hochschulzulassungsrecht tätig. Wir kennen die Situation der Studienbewerber genau und sind mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Studienplatzklage bestens vertraut. Unser oberstes Ziel ist es, der Investition unserer Mandanten die optimale Chance zu geben, zum gewünschten Ziel zu führen: dem Studienplatz. Dies erreichen wir durch:
Wissen
Nach vieljähriger Tätigkeit können wir auf eine umfassende Datenbasis zurückgreifen. Dies ist entscheidend, um die richtigen Hochschulen für eine Studienplatzklage auszuwählen und Schwachstellen in der Kapazitätsberechnung der Hochschulen aufzuspüren. Dass wir die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kennen, versteht sich von selbst.
Erfahrung
Das Verfahren der Studienplatzklage ist von einigen Besonderheiten geprägt. Nach einer Vielzahl von geführten Verfahren wissen wir, worauf es ankommt. Das Kapazitätsrecht ist speziell und die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat manchmal die Tendenz festgefahren zu sein. Hier gilt es, beharrlich an juristisch überzeugenden Argumenten zu feilen und diese in den Prozess einzuführen.
Engagement
Wir setzen uns intensiv mit den Kapazitätsberechnungen der Hochschulen auseinander und sind die Detektive, die Unrichtigkeiten finden, die zu mehr Studienplätzen führen. Manche Streitfragen müssen vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) getragen werden. Wir sind stolz, dass wir vor dem BVerfG eine viel beachtete Entscheidung erstreiten konnten. Immer gilt für unsere Tätigkeit: wir kämpfen hart, aber fair; wir hinterlassen keine verbrannte Erde. Denn oftmals liegt die Lösung in einer gütlichen Einigung.
Unsere Motivation – Sie ist vor allem eine: Es gibt für uns als Anwälte keinen schöneren Erfolg, als einem jungen Menschen den Wunschstudienplatz zu verschaffen.
Besondere Expertise – Wir übernehmen seit mehreren Jahren die Rechtsberatung der Studierendenschaft (STURA) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Wir kennen daher die Probleme in der Hochschulwirklichkeit – ein Vorteil, der uns nicht selten bei Gericht zu Gute kommt.
Information – Informieren können Sie sich daneben zu Geschichte, Verfahren, Kosten und Chancen der Studienplatzklage in unserem Leitfaden Studienplatzklage, den Sie sich als pdf kostenlos herunter laden können.
Unsere Leistungen – Ein großer Teil unserer Mandanten strebt ein medizinisches Studium an (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin). Wir betreuen aber jeden Studienwunsch. Hier haben wir insbesondere seit der Einführung der Bachelor-/Masterstudiengänge neue Tätigkeitsfelder gefunden (z. B. Psychologie, Soziale Arbeit u. a.), wo wir für unsere Mandanten als harter, aber fairer Interessenvertreter auch außergerichtlich Erfolge erzielen.
Tätigkeitsfeld Studienplatzklage – Wenn es um Kapazitätsklagen geht, sind wir tätig bei:
Studienplatzklage 1. FS
Darunter fallen alle Streitigkeiten, die wir auf die Behauptung stützen, dass eine höhere Kapazität für die Zulassung in das 1. Fachsemester besteht. Wir beraten bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschule(n) oder der Einhaltung von Fristen. Wir übernehmen die Bewerbungsformalitäten und machen die Anträge bei Gericht anhängig. Nicht selten einigen wir uns mit der Hochschule gütlich, vor allem außerhalb der Fächer mit bundesweitem numerus clausus.
Studienplatzklage höhere FS
Dies betrifft Streitfälle, in denen wir eine höhere Kapazität für die Zulassung in höhere Fachsemester geltend machen. Auch hier beraten wir bei der Hochschulauswahl, Fristen, Anrechnungsbescheiden, Bewerbungsformalitäten und stellen die notwendigen Anträge bei Hochschule und Gericht.
Sonstiges Hochschulzulassungsrecht – Neben dem klassischen Feld der Kapazitätsklage decken wir auch alle übrigen Felder des Hochschulzulassungsrechts ab:
Streitigkeiten mit Hochschule
Wir sind auch dann tätig, wenn es nicht darum geht, weitere Studienplätze aufzudecken, sondern ein regulärer Zulassungsanspruch streitig ist. Mal sind es Fristenprobleme, mal andere Formalien. Häufig ist eine Ungleichbehandlung bei der Bewerberauswahl ein Anlass für Streit. Wir konnten schon einigen Mandanten helfen, diese Probleme zu lösen. Wir überprüfen insbesondere die Ablehnungsbescheide im bundesweiten Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) und alle sonstigen Ablehnungsbescheide der Hochschulen auf mögliche Verfahrensverstöße, soweit hierfür Anhaltspunkte gegeben sind.
Streitigkeiten mit Stiftung
Auch die von der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) über »hochschulstart.de« direkt versendeten Ablehnungsbescheide überprüfen wir bei bestehenden Anhaltspunkten. Hier sind wir insbesondere mit Fragen betraut, die den Ausschluss vom Vergabeverfahren wegen Form- oder sonstigen Verfahrensfehlern betreffen.
Quereinstieg
Der Quereinstieg ist ein Wechsel von einem Studiengang in einen anderen mit verwandten Prüfungsleistungen. Dies ermöglicht also grundsätzlich den Wechsel in ein entsprechend höheres Fachsemester an der gleichen oder an einer anderen Hochschule und sogar vom Ausland. Zudem ist die erheblich geringere Konkurrenz in den harten NC-Fächern beim Quereinstieg von Vorteil. Über die Anrechenbarkeit von Leistungen kann Streit entstehen. Wir beraten und vertreten hier.
Härtefallzulassung
Liegen bestimmte soziale Umstände vor, kann eine privilegierter Zulassungsanspruch bestehen. Besondere gesundheitliche Umstände können die sofortige Zulassung zum Studium erfordern. Ebenso können wirtschaftliche Notlagen, besondere familiäre Umstände oder Spätaussiedlung die sofortige Zulassung rechtfertigen. Auch eine frühere Zulassung für den an erster Stelle genannten Studiengang und der Umstand, diese aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) nicht in Anspruch nehmen zu können, kann einen Zulassungsanspruch begründen. Es ist mitunter schwer, die erforderlichen Begründungen in die vorgeschriebene Form zu gießen. Darin sehen wir unsere Aufgabe.
Nachteilsausgleich
Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen, die eine Bewerberin oder einen Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung (z.B. Abitur) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Im Rahmen der Auswahl nach Wartezeit kommt es auf die Anzahl der Halbjahre an, die seit dem Erwerb der Studienberechtigung (z.B. Abitur) verstrichen sind. Es können jedoch Umstände vorliegen, die den Erwerb der Studienberechtigung verzögert haben. Die Bewerberin bzw. der Bewerber wird dann weniger Wartezeit vorweisen. Wir begründen entsprechende Anträge unter Beachtung der Formalien.
Eignungsprüfung
Wir beraten und bieten anwaltliche Vertretung an, wenn die Zulassung von einer Eignungsprüfung abhängt. In nicht wenigen Studiengängen müssen besondere Eignungsprüfungen abgelegt oder spezielle Befähigungen nachgewiesen werden, zum Beispiel bei bestimmten Lehramtsfächern und vor allem in künstlerischen und musischen Studiengängen. Insbesondere in den letztgenannten Fächern passieren nicht selten angreifbare Verfahrensfehler.
Ortswechselklage
Auch wenn in den meisten Fällen kein Anspruch auf einen Studienortwechsel (außerhalb der Kapazität) besteht, da das Grundrecht der Berufsfreiheit mit dem innehabenden Studienplatz regelmäßig verwirklicht ist, kann in gewissen extremen Härtefallsituationen eine Verpflichtung der Hochschule zur Aufnahme zu bejahen sein. Wir prüfen insoweit, wie realistisch die Erfolgsaussichten sind.
Studieren ohne Abitur
In den meisten Bundesländern gibt es viele Möglichkeiten, auch ohne Abitur an den Hochschulen des Landes ein reguläres Studium aufzunehmen. Die (fachbezogene) Hochschulzugangsberechtigung kann aufgrund beruflicher Vorbildung erfolgen oder durch Hochschulzugangsprüfung. Ferner kann in besonderen Ausnahmefällen eine Hochschule in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen Studienbewerber einschreiben, die keine Hochschulzugangsberechtigung haben, aber eine entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachweisen. Auch in künstlerischen Studiengängen kann bei Nachweis einer überragenden künstlerischen Befähigung auf den Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung verzichtet werden. Droht die Zulassung an prüfungsorientierten Problemen oder Formalien zu scheitern, überprüfen wir die Rechtslage und greifen ggf. für den Mandanten ein.
ausländ. Bildungsnachweise
Eine recht komplizierte und wegen Sprachbarrieren recht undurchsichtige Materie ist die Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse, Studienabschlüsse oder sonstiger Bildungsnachweise. Für die Anerkennung von Abschlüssen und Studienleistungen zum Zweck des Hochschulzugangs und des Zugangs zu weiterführenden Studien sind die deutschen Hochschulen zuständig. Für die dortige Bewertung ausländischer Hochschulzugangsqualifikationen gibt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz (KMK) länderspezifische Empfehlungen heraus. Wir beraten und vertreten in diese Angelegenheiten. Sofern erforderlich, holen wir Gutachten ein oder arbeiten mit Übersetzungsbüros zusammen.
Ausländerzulassung
Wir sind auch tätig, wenn es um die Zulassung ausländischer Bewerber aus Nicht EU-Staaten geht. Eine zentrale Vorschrift ist hier § 16 AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet). Grundlage auf europäischer Ebene ist die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst. Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium sind eine ausreichende Finanzierung, eine angemessene Krankenversicherung, ausreichender Wohnraum und ein ordentliche durchgeführtes Studium.
Zulassung zum Zweitstudium
Die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen Zahnmedizin, Humanmedizin, Tiermedizin und Pharmazie erfolgt auch für Zweitstudienbewerber über die Stiftung für Hochschulzulassung – mithin über »hochschulstart.de«. Für ein Zweitstudium sind höchstens 3 Prozent der Studienplätze vorgesehen. Ganz ähnlich werden die Studienplätze in Studiengängen mit hochschulinterner Zulassungsbeschränkung vergeben. Für die Auswahl der Zweitstudienbewerber gelten besondere Regeln. Es liegt auf der Hand, dass der Schwerpunkt bei der Bewerbung um einen Zweitstudienplatz die Frage ist, ob besondere Gründe ausreichend glaubhaft gemacht wurden, warum ein zweites Studium erforderlich ist. In diesem Zusammenhang bieten wir unsere Hilfe bei der Schlüssigkeitsprüfung, Strukturierung und Vertiefung der Gründe an. Ggf. klagen wir gegen die Stiftung für Hochschulzulassung oder die jeweilige Hochschule auf Feststellung einer höheren Punktzahl.
Im- und Exmatrikulation
Der beste Zulassungsbescheid nützt nichts, wenn die Immatrikulation an den Voraussetzungen scheitert oder eine Exmatrikulation (zum Beispiel wegen Krankenversicherung, Studiengebühren, endgültig nichtbestandener Prüfung usw.) droht. Wir helfen auch, wenn eine Immatrikulation versagt oder eine Exmatrikulation im Raum steht.
Zulassung zu Lehrveranstaltungen
Überfüllte Hörsäle haben immer häufiger Warte- oder Einschreibelisten für Lehrveranstaltungen zur Folge – dies sind Probleme, die wir in vielen Fällen bereits erfolgreich gelöst haben. Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch besteht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren, gibt es in der überwiegenden Zahl keine wirksame Rechtsgrundlage für Kapazitätsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen.