Ausländerzulassung

Wir sind auch tätig, wenn es um die Zulassung ausländischer Bewerber aus Nicht EU-Staaten geht. Eine zentrale Vorschrift ist hier § 16 AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet). Grundlage auf europäischer Ebene ist die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst. Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium sind eine ausreichende Finanzierung, eine angemessene Krankenversicherung, ausreichender Wohnraum und ein ordentliche durchgeführtes Studium.