Wir sind auch dann tätig, wenn es nicht darum geht, weitere Studienplätze aufzudecken, sondern ein regulärer Zulassungsanspruch im bundesweiten Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) streitig ist. Das AdH-Verfahren ist neben der Abiturbestenquote und der Eignungsquote eines von drei Auswahlquotenverfahren zur Vergabe der Studienplätze für Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie. Wenn Sie sich bewerben, nehmen Sie automatisch an allen drei Hauptquoten teil. Im AdH-verfahren werden 60% der Studienplätze vergeben.
Wie die Stiftung für Hochschulzulassung legen auch die Hochschulen in dieser Quote unterschiedliche Zahlenwerte zur Berücksichtigung von Auswahlkriterien fest, nach denen sie die Bewerber*innen bewerten und letztendlich auswählen. Das können sein:
- Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Punkte)
- gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung
- Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests (verbindlich in den Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin)
- Ergebnis eines Auswahlgesprächs
- eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf
- besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben
Allerdings müssen die Hochschulen bezüglich ihrer Kriterien gewisse Regeln einhalten. Dazu gehört, dass mindestens ein schulnotenunabhängiges Eignungskriterium maßgebliches Gewicht besitzen muss. Im Studiengang Humanmedizin sind zwei schulnotenunabhängige Eignungskriterien vorgeschrieben. Welche Kriterien die Hochschulen anwenden und wie sie diese gewichten, steht grundsätzlich im Ermessen der Hochschulen.
Häufig sind es Fristenprobleme oder andere Formalien die zur Ablehnung des Bewerbes führen. Nicht selten bieten auch Ungleichbehandlungen bei der Bewerberauswahl ein Anlass für Streit. Wir konnten schon einigen Mandanten helfen, diese Probleme zu lösen.
Wir überprüfen insbesondere die Ablehnungsbescheide im bundesweiten Auswahlverfahren der Hochschulen und alle sonstigen Ablehnungsbescheide der Hochschulen auf mögliche Verfahrensverstöße, soweit hierfür Anhaltspunkte gegeben sind.