Ortswechsel

Auch wenn in den meisten Fällen kein Anspruch auf einen Studienortwechsel (außerhalb der Kapazität) besteht, da das Grundrecht der Berufsfreiheit mit dem innehabenden Studienplatz regelmäßig verwirklicht ist, kann in gewissen extremen Härtefallsituationen eine Verpflichtung der Hochschule zur Aufnahme zu bejahen sein. Wir prüfen insoweit, wie realistisch die Erfolgsaussichten sind.