Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich bei Zugang und Zulassung zum Studium

Bei der Vergabe der Studienplätze sind Durchschnittsnote und Wartezeit ein wesentliches Auswahlkriterium.

Leistungsbeeinträchtigungen, die eine Bewerberin oder einen Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung (z.B. Abitur) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, sollen daher ausgeglichen werden.

Im Rahmen der Auswahl nach Wartezeit kommt es auf die Anzahl der Halbjahre an, die seit dem Erwerb der Studienberechtigung (z.B. Abitur) verstrichen sind. Es können jedoch Umstände vorliegen, die den Erwerb der Studienberechtigung verzögert haben. Die Bewerberin bzw. der Bewerber wird dann weniger Wartezeit vorweisen.

Nachfolgend haben wir einige Beispiele für begründete Anträge auf Nachteilsausgleich aufgeführt, die für beide Kategorien gelten:

Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht, bei einem Antrag auf
Verbesserung der Durchschnittsnote nur die letzten drei Jahre vor Erwerb der

Hochschulzugangsberechtigung

Grad der Behinderung von 50 oder höher (= Schwerbehinderung)

Längere schwere Behinderung oder Krankheit, soweit nicht bereits durch die beiden vorgenannten Gründe erfasst, oder andere vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände

Folgende Nachweise sind für Anträge auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit erforderlich:

Nachweis der beeinträchtigungsbedingten Umstände, wie z.B. längere stationäre Klinikbehandlung. Dabei ist wichtig, nachweisen, wie sich die Umstände auf die Durchschnittsnote oder den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung ausgewirkt haben. Die beeinträchtigungsbezogenen Umstände können durch ein fachärztliches Gutachten oder den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes nachgewiesen werden. Falls Sie über weitere Belege verfügen, die ihre Begründung unterstützen können, sollten Sie diese Unterlagen dem Antrag unbedingt beifügen.

Für einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote muss weiterhin der Nachweis der Auswirkungen auf die schulischen Leistungen („Leistungsabfall“)nachgewiesen werden. Dafür sind regelmäßig Kopien der Schulzeugnisse und zusätzlich eine Stellungnahme der Schule (nicht nur einzelner Lehrpersonen) erforderlich.

Wir begründen entsprechende Anträge unter Beachtung der Formalien, prüfen Ihre Anträge vorab und vertreten Sie bundesweit gegenüber den Hochschulen bei ablehnenden Entscheidungen.