Rückstufung in ein niedrigeres Fachsemester bei Hochschulwechsel

Bei einem Hochschulwechsel ist wegen eines Studienplatzmangels auch die Einstufung in ein niedrigeres Fachsemester möglich.

Das Problem ist im Hochschulalltag bekannt: Ein Studierender hat in seinem Studiengang bereits Semester absolviert und Studienleistungen erbracht. Nun möchte er die Hochschule wechseln, findet aber in seinem Fachsemester keinen freien Studienplatz mehr. In einem niedrigeren Semester werden noch Plätze angeboten. Der Studierende möchte sich zurückstufen lassen, um sein Studium an der neuen Hochschule fortzusetzen. Zahlreiche Hochschulen möchten diese Rückstufung verhindern. Doch ist das rechtens?

Grundsätzlich gilt: Es besteht ein Anspruch auf Rückstufung in ein niedrigeres Fachsemester. Oft wird nicht berücksichtigt, dass die Studienpläne der Hochschulen nur eine Einstufungsempfehlung darstellen. Hier soll der Studienablauf beispielhaft erläutert werden. Die Pläne geben Auskunft über Struktur und Inhalt des Studiums. In ihnen sind Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen festgehalten. Eine Rechtsverbindlichkeit lässt sich daraus nicht automatisch ableiten.

Juristisch gilt damit, dass ein Bewerber an einer neuen Hochschule auch in einem niedrigeren Fachsemester starten kann. Eine Bewerbung dafür ist an jeder Hochschule möglich.

Wenn zum Beispiel in dem konkreten Fall einer Mandantin eine Einstufung in das vierte Fachsemester wegen fehlender Leistungsnachweise scheitert, muss eine Rückstufung in das zweite oder dritte Fachsemester erfolgen können. Eine andere Auslegung wäre unverhältnismäßig und würde nicht dem Recht auf Berufsfreiheit folgen.

Nur bei Studenten der Zahn- und Humanmedizin gibt es eine Ausnahme: Hier ist die Rückstufung vom klinischen in den vorklinischen Abschnitt ausgeschlossen.

Lehnt die entsprechende Hochschule die Einschreibung in das niedrigere Fachsemester grundsätzlich ab, ist eine juristische Prüfung vielfach erfolgversprechend. Je nach Bundesland ist dafür entweder das Einlegen eines Widerspruchs oder eine Klage beim Verwaltungsgericht notwendig.

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