Begrenzung der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung
Die Begrenzung des Zugangsrechts zu Lehrveranstaltungen muss gesetzlich geregelt sein. Besteht keine oder zumindest keine wirksame Regelung, kann ein Anspruch auf Teilnahme an einer Vorlesung, einem Praktikum, einer Übung oder einem Seminar juristisch durchgesetzt werden.
Einem Lehramtsstudenten an einem Berufskolleg wurde die unmittelbare Teilnahme an wichtigen Seminaren in seinem Studiengang verweigert. Seine Hochschule begründete das mit einer notwendigen Begrenzung der Teilnehmerzahl. Tatsächlich hatte der Dekan der Fakultät auf Antrag eines Dozenten so entschieden.
Doch diese Entscheidung war rechtswidrig und damit unwirksam, denn der Dekan war für solche Regelungen gar nicht zuständig. Das ergab das Urteil des zuständigen Verwaltungsgerichts, an das sich der verhinderte Seminarteilnehmer mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung seiner Zulassung wandte.
Anders als offensichtlich vom Dekan angenommen ist diese Entscheidungsbefugnis nämlich nicht mehr hochschulgesetzlich geregelt, sondern muss durch die Hochschule per Satzung festgelegt werden. Doch weder die Studienordnung des betreffenden Studiengangs noch eine andere Satzung der Hochschule enthielten Bestimmungen zur Teilnehmerbegrenzung für die entsprechenden Seminare. Damit mussten diese für alle interessierten Studenten des Studiengangs geöffnet werden.
Die Hochschule hat in dieser Frage vom Gesetzgeber nämlich mit dem Gestaltungsspielraum auch eine Regelungspflicht erhalten. Sie muss eindeutig festlegen, wer für die Frage der Teilnehmerbegrenzung zuständig ist und welche Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer gelten sollen.
Das Hochschulgesetz legt allerdings ausdrücklich fest, dass der Zugang zu bestimmten Lehrveranstaltungen begrenzt werden kann, wenn diese Begrenzung sich aus dem Charakter der Lehrveranstaltung ergibt. Solche charakterlichen Besonderheiten treffen nach Art und Zweck für ein Seminar zu. Ohne Satzungsregelung, die diese Merkmale darstellt und begründet, kann eine Begrenzung aber rechtlich nicht durchgesetzt werden. Im Zweifelsfall entscheiden gesetzlich verbürgt der Anspruch auf Beendigung des Studiums in der Regelstudienzeit und die Freiheit des Studiums.
Müssen auch Sie befürchten, zu studienwichtigen Seminaren nicht zugelassen zu werden oder haben Sie sogar schon eine Ablehnung erhalten, empfiehlt sich die Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt. Gemeinsam lassen sich alle Rechtsmittel ausschöpfen, die Ihnen die unmittelbare Seminarteilnahme doch noch ermöglichen.