Motivationsschreiben als neue Zulassungshürde?

In der Praxis entsteht für uns immer häufiger der Eindruck, dass die Kapazität in Masterstudiengängen „anderweitig“ gesteuert werden soll. Wir denken hier in erster Linie an Eignungsprüfungen, aber auch an Motivationsschreiben. Oft wird hierbei übersehen, wie derartige Hürden einzuordnen sind –  sie sind letztlich eine Berufszugangsprüfung. Oftmals entsprechen die Zugangsordnungen, die derartige Anforderungen regeln, aber nicht einmal dem Bestimmtheitsgebot. Sehr häufig werden etwa Art der Aufgabenstellung, Bewertungsgrundlagen  und Bestehensvoraussetzungen gar nicht konkretisiert. Im Prinzip bewegt man sich dann aus Sicht der Prüfungskommission im (fast) rechtsfreien Raum und stellt stattdessen seine eigenen Regeln auf.  Eine solches Verfahren ist rechtswidrig und Dinge wie Eignungsprüfung oder Motivationsschreiben können Bewerbern um einen Studienplatz dann nicht mehr entgegen gehalten werden. Denn ein Eingriff in das Recht auf Berufsfreiheit und das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte kann nur mit einer wirksamen Regelung erfolgen. Unbestimmte oder überspannte Hürden in Gestalt von Eignungsprüfungen und Motivationsschreiben sind unzulässig. Im konkreten Fall hat die Universität Kassel im Verlaufe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eingelenkt und unseren Mandanten im Masterstudiengang Wirtschaft, Psychologie und Management zugelassen.

Das könnte dich auch interessieren …