Kosten

Kostentransparenz – Sie ist uns ein wichtiges Anliegen. Wir arbeiten nach gesetzlichen Gebühren, wie sie im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt sind. Es fällt also nur das an, was das Gesetz vorsieht.

Kostenfreie Beratungen Allgemeine Beratungen in Sachen Studienplatzklagen (Kapazitätsklagen) sind kostenfrei. Dazu zählt auch die Einschätzung der ungefähren Gesamtkosten einer Studienplatzklage (eigene Anwaltskosten, Gerichtskosten und ggf. Hochschulanwaltskosten). Rufen Sie uns also jederzeit an!

Kostenpflichtige Beratungen  Individuelle Beratungen in Sachen Studienplatzklagen (Kapazitätsklagen) und Beratungen in allen anderen Fällen des Hochschulzulassungsrechts sind kostenpflichtig.  Eine individuelle Beratung bei Kapazitätsklagen liegt zum Beispiel vor bei einer konkreten Hochschulauswahl, der Prüfung von Fristen oder Anrechnungsbescheinigungen sowie Fragen zu einem bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag.

So können zum Beispiel für einfache Anfragen 20,- € bis 60,- € anfallen, für durchschnittliche Anfragen 80,- € bis 140,- € je Angelegenheit. Eine Erstberatung kostet nach dem Gesetz höchstens 190,00 €, eine Beratung höchstens 250,00 €. Alle Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer.

Die Kosten für die Beratung teilen wir vorab mit. Beratungskosten werden auf eine spätere Tätigkeit angerechnet, sofern wir dies verabreden.

Rechtsschutzversicherung – Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung berechnen wird pro Hochschule mit 100,- € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Diese Kosten werden im Falle einer Vertretung in voller Höhe angerechnet.

Vertretungen – Die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung rechnen wir streitwertabhängig ab. Bei den streitwertabhängigen Gebühren richtet sich die Gebühr nach dem Wert der Sache. In Hochschulzulassungssachen beträgt dieser Wert ganz überwiegend 5.000,- €. Aus diesem Wert werden dann die Gebühren aus einer Tabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgelesen.

Faustformel: Wenn wir eine nicht anwaltlich vertretene Hochschule außergerichtlich und gerichtlich (im einstweiligen Rechtsschutz I. Instanz) in Anspruch nehmen, entstehen regelmäßig etwa 700,- € Anwaltsgebühren. Die Gerichtskosten für das Eilverfahren von cirka 180,- € sind hinzuzurechnen. Je nach Studiengang und Hochschulstandort können noch Kosten für Hochschulanwälte hinzukommen.

Prozesskostenhilfe – Wir sind auch auf Basis von Prozesskostenhilfe (PKH) tätig. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht und wirtschaftlicher Bedürftigkeit des Antragstellers gewährt. Wer noch keine Ausbildung abgeschlossen hat, für den müssen unter Umständen die Eltern aufkommen. Hierzu gehört im Rahmen des Ausbildungsunterhalts auch die sogenannte Prozesskostenvorschusspflicht. Diese Pflicht besteht nur dann nicht (oder ist auf Ratenzahlungen beschränkt), wenn die Eltern nicht über genügend Einkommen oder Vermögen verfügen.

Das Gericht überprüft vorab, ob die Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit und Aussicht auf Erfolg) gegeben sind. Werden wir bei PKH-Antragstellung tätig, fallen auch im Falle einer Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages gesetzlich festgelegte Gebühren an.

Wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird, übernimmt die Staatskasse die Kosten des eigenen Anwalts und die Kosten des Gerichts, jedoch nicht die Kosten der Hochschule, einschließlich der Hochschulanwaltskosten.