Zulassung zum Masterstudium in einem kreativen Studiengang

Auch für die Zulassung zu Masterstudiengängen mit kreativem oder künstlerischem Bezug ist überwiegend das Ergebnis des Bachelorabschlusses maßgeblich. Andere Regelungen können gegen das jeweilige Hochschulgesetz verstoßen.

In einem vorliegenden Fall wehrte sich eine Bewerberin um einen Studienplatz im Masterstudiengang Architektur an einer thüringischen Hochschule gegen das Ergebnis der von ihr absolvierten Eingangsprüfung. Aufgrund der in der Studienordnung der Hochschule festgesetzten Regeln erhielt sie keine Zulassung zum Studium.

Hintergrund ist, dass die entsprechenden Paragraphen der Studienordnung dieser Hochschule quasi willkürlich entworfen wurden. Sie verstoßen ihrem Inhalt nach gegen das Thüringer Hochschulgesetz. Es besagt, dass für eine Zulassung „überwiegend der Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung“ maßgeblich ist. Das ist in diesem Falle der erste Hochschulabschluss und damit die Note des Bachelorabschlusses. Sie muss bei der Beurteilung zu 51 Prozent gewertet werden.

Die Bestimmungen zur Eingangsprüfung, die von der Hochschule selbst bestimmt wurden, untergraben diese Grundlage. Sie legen ausdrücklich fest, dass der Grad der ersten akademischen Qualifikation nur zu 30 Prozent zu berücksichtigen ist. Die weitere Staffelung wird durch die Eignungsprüfung vorgegeben, die zu 55 Prozent zu werten ist, ein Eingangsgespräch liefert dann die die fehlenden 15 Prozent. Die Eignungsprüfung selbst ist in sich noch einmal gegliedert: Das Bewerbungsschreiben wird zu 5 Prozent berücksichtigt, die Prüfung der kreativen und technischen Fähigkeiten zu 30 Prozent und die berufliche Erfahrung zu 20 Prozent.

Die genannten Bestimmungen sollen offensichtlich für eine weitere Beschränkung der Zahl der Studierenden in den jeweiligen Studiengängen sorgen, obwohl Studienrichtungen mit künstlerischem oder kreativem Bezug im Allgemeinen nicht kapazitätsbeschränkt sind. Die Hochschulen hebeln damit faktisch das geltende Hochschulrecht aus und wollen sich offensichtlich, quasi durch die Hintertür, eine davon unabhängige Auswahl Ihrer Studenten sichern.

Wenn die von der jeweiligen Hochschule aufgestellte Staffelung zur Bewertung der Eingangsprüfung gelten soll, müssen sich die Bestimmungen des Hochschulgesetzes in ihr widerspiegeln. Prozent- und damit verbundene Punktwerte müssen damit der maßgeblichen Bedeutung des Bachelorabschlusses angepasst werden. Im vorliegenden Fall würde die Bewerberin damit 51 Punkte oder mehr erreichen – letzteres dann, wenn man die Bestimmungen der Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang zugrunde legt – und damit ihren Studienplatz auf jeden Fall sicher haben.

Wenn auch Sie befürchten müssen, von einer Hochschule mit künstlerischem Anspruch aussortiert zu werden oder bereits einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, empfiehlt sich die umgehende Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt. Gemeinsam lassen sich rechtssichere Wege finden, die Ihnen ein Studium mit künstlerischem und kreativem Bezug dennoch ermöglichen.

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